Gaststätten

Anzeige von Tagesveranstaltungen

Ab dem 23. Dezember 2025 entfällt im Hessischen Gaststättenrecht durch das Erste Bürokratieabbaugesetz die Anzeigenpflicht für vorübergehende Gaststättenbetriebe bei nicht-gewinnorientierten Organisationen und Vereinen.
Das bedeutet:
Wenn ein Verein im Rahmen eines Festes oder einer Veranstaltung vorübergehend Speisen oder Getränke anbietet, ist hierfür keine gaststättenrechtliche Anzeige mehr erforderlich, sofern der Verein nicht-gewinnorientiert tätig ist.
Weiterhin sind die gesetzlichen Vorschriften (Jugendschutz, Lebensmittelhygiene, Brandschutz, Lärmschutz) nach wie vor einzuhalten.


Anzeige eines Gaststättenbetriebs gem. §3 HessGastG

Vor der Eröffnung einer Gaststätte in Zusammenhang mit dem Ausschank von alkoholischen Getränken hat der Betreiber mindestens 6 Wochen vor der geplanten Öffnung eine Anzeige gem. §3 HessGastG bei der zuständigen Behörde einzureichen.

Folgende Dokumente sind dafür zusätzlich erforderlich:
- Ein Nachweis (z. B. Quittung) über das beantragte Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde
- Ein Nachweis über die beantragte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- Grundriss der Gaststätte
- Eine Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes.

zuständig für den Bereich Gaststätten:

Frau Rupp

Tel: 02777/9133-11

b.rupp@gemeinde-breitscheid.de

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