Neues hessisches Gaststättengesetz

Vereinsveranstaltungen müssen vier Wochen vorher angemeldet werden – Alkoholmissbrauch wird konsequenter bekämpft

Über mehr als 140 Jahre war das Gaststättenrecht Sache des Deutschen Reichs bzw. des Bundes. Vor einigen Jahren wurde dann das Grundgesetz geändert und die Zuständigkeit auf die Bundesländer übertragen. Der Hessische Landtag hat dementsprechend ein Landes-Gaststättengesetz verabschiedet, das am 1. Mai 2012 in Kraft tritt.
Das hat auch Konsequenzen für Vereine und alle anderen, die einen Gaststättenbetrieb vorübergehend ausüben wollen, z.B. bei einem Fest oder aus Anlass einer sportlichen oder kulturellen Veranstaltung. Wer aus solchen besonderen Anlässen heraus Getränke oder zubereitete Speisen verkaufen will, brauchte bisher eine so genannte Gestattung. Diese wurde abgeschafft und durch eine Anzeigepflicht ersetzt. Die Anzeige ist spätestens vier Wochen vor der Veranstaltung bei der örtlich zuständigen Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung zu erstatten. Anders als bisher gilt die Anzeigepflicht auch für Veranstaltungen, bei denen kein Alkohol verabreicht wird. Dabei sind anzugeben:
- Name und Adresse des Veranstalters
- Ort und Zeitraum der Veranstaltung
- Die Speisen und Getränke, die verabreicht werden sollen und
- die voraussichtliche Zahl der Besucher.
Wird die Anzeige zu spät erstattet, kann das mit Bußgeld geahndet werden.

Auch für künftige Gastwirte ändert sich einiges. Die Gaststättenkonzession wurde abgeschafft. An deren Stelle tritt ebenfalls eine Anzeige, die aber spätestens sechs Wochen vor Betriebsbeginn erstattet sein muss, wenn alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verkauft werden sollen. Dazu muss der Gewerbetreibende folgende Papiere vorlegen:
- Ein Nachweis (z. B. Quittung) über das beantragte Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde
- Ein Nachweis über die beantragte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- Ein Auszug aus dem vom Insolvenzgericht nach § 26 Abs. 2 Satz 1 der Insolvenzordnung (InsO) zu führenden Verzeichnis,
- Ein Auszug aus dem vom Vollstreckungsgericht nach § 915 Abs. 1 Zivilprozessordnung zu führen-den Verzeichnis (Eintragungen im Schuldnerverzeichnis) und
- Eine Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes.

Wie der Fachdienst Ordnungs- und Gewerberecht der Kreisverwaltung mitteilt, ist es Ziel des Gesetzes, die Auswüchse übermäßigen Alkoholkonsums einzudämmen. So sind neuerdings alle Praktiken verboten, die zu übermäßigem Alkoholkonsum sowohl in Gaststätten als auch bei vorübergehendem Gaststättenbetrieb führen. Darunter fallen die Veranstaltung von Trinkwettbewerben wie z. B. Koma- oder Ballermannpartys, Aktionen wie „Kübelsaufen“, „Saufen bis zum Umfallen“ usw. Besonders problematisch sind darüber hinaus sog. „All-inclusive-Partys“, bei denen mit einem pauschalen Eintrittspreis der gesamte spätere Geträn-kekonsum, einschließlich Alkohol, abgegolten wird. Solche Konzepte verleiten insbesondere jüngere Leute häufig dazu, den Eintrittspreis „hereinzutrinken“. Unzulässig sind auch „Flatrate-Partys“ oder „Geiz-ist-geil-Tage“, bei denen alle oder bestimmte alkoholische Getränke verbilligt und unbegrenzt abgegeben werden. Wer hiergegen verstößt, riskiert Geldbuße bis zu 10.000 €.
Zuständige Gaststättenbehörden sind wie bisher die Ordnungs- u. Gewerbeämter bei den Städten und Gemeinden.

Formular zur Anzeige eines vorübergehenden Gaststättenbetriebs

Ihre Ansprechpartner im Rathaus sind: Frau Rupp, Frau Venter

Tel: 02777/9133-11 oder -18

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