Bundesmeldegesetz

Am 01.11.2015 ist das neue Bundesmeldegesetz in Kraft getreten.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick

Was ändert sich für Wohnungsgeber (Vermieter) und Mieter?

Bisher  musste das Beziehen einer neuen Wohnung bei der örtlichen Meldebehörde innerhalb von einer Woche nach dem erfolgten Bezug der Wohnung gemeldet werden. Ab dem 01.11.2015 werden der meldepflichtigen Person hierfür zwei Wochen Zeit gewährt. Eine verspätete Meldung ist eine Ordnungs­widrigkeit, die mit einem Verwarnungs- bzw. Bußgeld geahndet werden kann. Im Zusammenhang mit der Anmeldung des Wohnsitzes muss die meldepflichtige Person ab 01.11.2015 eine Wohnungsgeberbestätigung vorlegen. Darin bestätigt der Wohnungsgeber den Einzug. Sie dient dem Zweck, Scheinanmeldungen zu verhindern. Der Mietvertrag ist nicht ausreichend.

Die Wohnungsgeberbestätigung wird vom Eigentümer der Wohnung oder von einer beauftragten Person des Eigentümers, wie z.B. von Wohnungsverwaltungen, ausgestellt. Wohnungsgeber kann auch der Hauptmieter sein, der die Wohnung oder Zimmer dieser Wohnung untervermietet. Das gilt auch, wenn ein Teil der Wohnung einem anderen mietfrei oder lediglich gegen Erstattung der Unkosten zur Benutzung überlassen wird. Wenn Sie in ein Eigenheim ziehen, geben Sie bei der Meldebehörde eine entsprechende Selbsterklärung ab. In einigen Fällen (z.B. bei einem Wegzug ins Ausland) wird auch bei einem Auszug eine Wohnungsgeberbestätigung benötigt.

Die Wohnungsgeberbestätigung muss Namen und Anschrift des Wohnungsgebers und des Wohnungseigentümers, die Anschrift der Wohnung, das Ein- oder Auszugsdatum und die Namen aller ein- oder ausziehenden Personen enthalten. Einen Vordruck dieser Bestätigung erhalten Sie im Rathaus oder zum Herunterladen auf unserer Homepage Formular Wohnungsgeberbestätigung.

Bei einem Umzug in ein Pflegeheim, Krankenhaus oder einer ähnlichen Einrichtung muss künftig keine Anmeldung mehr erfolgen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass Sie bereits für eine Wohnung im Inland gemeldet sind. Sofern dies nicht der Fall ist, muss bei der Meldebehörde eine Anmeldung für die Adresse der Einrichtung vorgenommen werden, wenn der Aufenthalt die Dauer von 3 Monaten überschreitet. Die Meldung muss dann innerhalb von zwei Wochen erfolgen.

Was ändert sich bei Auskünften aus dem Melderegister?

Ihre persönlichen Daten sollen durch den Gesetzgeber zukünftig stärker geschützt werden. Die anfragende Person oder Stelle muss bei einer einfachen Melderegisterauskunft erklären, ob sie die Daten für gewerbliche Zwecke erfragt und dass die Daten nicht für Werbezwecke oder für den Adresshandel genutzt werden. Eine Herausgabe für Werbezwecke oder Adresshandel ist nur möglich, wenn von Ihnen eine generelle Zustimmung gegenüber der Meldebehörde erklärt wurde, oder aber der anfragenden Stelle das Einverständnis von Ihnen selbst vorliegt. Bei einer erweiterten Melderegisterauskunft muss weiterhin ein berechtigtes Interesse erklärt werden.

Was ändert sich bei den Veröffentlichungen anlässlich Alters- und Ehejubiläen?

Die Meldebehörde darf die Daten von Altersjubilaren ab dem 70. Geburtstag zur Veröffentlichung an die Presse weitergeben, bis zum 100. allerdings nur noch zu jedem fünften Geburtstag. Das bedeutet, eine Gratulation erfolgt zum 70., 75., 80., 85., 90., 95. und 100. Geburtstag, ab dem 100. Geburtstag jeden folgenden Geburtstag. Bisher wurde ab dem 70. Geburtstag mit jedem darauffolgenden Geburtstag veröffentlicht. Zudem entfällt künftig die Angabe des Geburtsnamens. Die Betroffenen können wie bisher der Weitergabe ihrer Daten widersprechen. Wer bereits früher von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch gemacht hat, muss sich nicht erneut melden.

Außerdem übermittelt die Meldebehörde Daten von Jubilaren an die Staatskanzlei Hessen zur Ehrung durch den Ministerpräsidenten. Betroffen davon sind Altersjubilare anlässlich der Vollendung des 90., 100., 105. und jeden weiteren Lebensjahres sowie Ehejubilare ab dem 50. Ehejubiläum. Auch hier können die Betroffenen der Datenweitergabe widersprechen.

Widerspruch gegen die Übermittlung von Meldedaten nach dem Bundesmeldegesetz

Sie haben das Recht, der Weitergabe Ihrer Daten an Parteien, Presse usw. zu widersprechen. Der Widerspruch sollte der Meldebehörde Breitscheid schriftlich übermittelt werden. Den Vordruck für den Widerspruch gegen die Übermittlung von Meldedaten erhalten Sie im Bürgerbüro des Rathauses oder zum Herunterladen von der Homepage Formular Widerspruch gegen Übermittlung von Meldedaten.

Weitere Fragen zum Bundesmeldegesetz beantworten Ihnen die Mitarbeiterinnen der Meldebehörde unter der Tel. 02777-91330.

Initiates file downloadFormular Wohnungsgeberbestätigung

Initiates file downloadFormular Widerspruch gegen die Übermittlung von Meldedaten

Initiates file downloadInformationen gem. der DSGVO zur Verarbeitung von Meldedaten